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Arbeitsrecht
09.03.2017
Arbeitsrecht
BAG: Sachgrundlose Befristung - fünf Jahre - Tarifvertrag

Das BAG hat mit Urteil vom 26.10.2016 – 7 AZR 140/15 – wie folgt entschieden:

Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und/oder die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, gilt nicht völlig unbegrenzt. Die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis ist erreicht bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer.

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