BAG: Sachgrundlose Befristung - Zuvorbeschäftigung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.7.2012 - 7 AZR 451/11 - wie folgt: 1. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF ist eine nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete Tätigkeit. a) Bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit in diesem Sinne ist auf den einzelnen Überlassungsvorgang, nicht auf die gesamte Tätigkeit des Verleihers abzustellen. Lediglich die einmalige und kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung fällt aus der Erlaubnispflicht heraus. b) Soweit keine unmittelbaren gemeinnützigen Zwecke zugrunde liegen, reicht es für die Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil beim Verleiher oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen entsteht. 2. Eine die Erlaubnispflicht ausschließende Arbeitnehmerüberlassung innerhalb eines Konzerns nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG aF liegt nur in Fällen einer „vorübergehenden“ Überlassung vor. Dafür ist zumindest Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung „normalerweise“ gegenüber seinem Vertragsarbeitgeber erbringt und lediglich anlassbezogen einer anderen Konzerngesellschaft zur Arbeitsleistung überlassen wird.