BAG: Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
Das BAG hat mit Urteil vom 21.8.2019 – 7 AZR 452/17 – wie folgt entschieden:
1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber gilt nicht unbeschränkt. Die Vorschrift ist aufgrund der bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. Danach ist die Vorschrift nicht anzuwenden auf Fälle, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre (Rn. 18 ff.).
2. Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Hierzu bedarf es einer Würdigung des Einzelfalls (Rn. 23).
3. Die Anwendung des Verbots der sachgrundlosen Befristung ist den Arbeitsvertragsparteien unzumutbar, wenn die Vorbeschäftigung fast 22 Jahre zurückliegt und besondere Umstände, die eine Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Einzelfall gebieten, nicht vorliegen (Rn. 24 f.).