BAG: Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre
Das BAG hat mit Urteil vom 17.4.2019 – 7 AZR 410/17 – wie folgt entschieden:
1. Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, gilt nicht völlig unbegrenzt. Durch Tarifvertrag kann geregelt werden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von sechs Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die bis zu neunmalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist (Rn. 17).
2. Danach kann eine tarifliche Regelung, wonach der Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden kann, eine sachgrundlose Befristung nicht rechtfertigen (Rn. 16).
(Orientierungssätze)