BAG: Sachgrundlose Befristung - Schriftform - Treu und Glauben
Das BAG hat mit Urteil vom 9.9.2015 – 7 AZR 190/14 – wie folgt entschieden:
1. Öffentliche Arbeitgeber haben ebenso wie private Arbeitgeber die Möglichkeit, nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Eine Einschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eröffneten Befristungsmöglichkeiten für öffentliche Arbeitgeber ist weder nach dem Gesetzeszweck noch unionsrechtlich geboten.
2. Die Befugnis des Trägers einer gemeinsamen Einrichtung gemäß §§ 44b, 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Jobcenter) zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen iSv. § 44d Abs. 4 SGB II umfasst nicht nur den Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags.