BAG: Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch - tarifliche Zulässigkeit - Grundrechtecharta
Das BAG hat mit Urteil vom 22.1.2014 - 7 AZR 243/12 - entschieden: Schließen mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewollten Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sach-grundlose Befristungen aneinanderreihen zu können, ist dies rechtsmissbräuchlich. Der Rechtsmissbrauch kann lediglich dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeit-nehmers entgegengehalten werden. § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA sieht vor, dass ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund mindestens sechs Monate betragen muss. Diese Regelung betrifft lediglich die erstmalige Befristung, nicht die Verlängerung des befristeten Arbeitsver-trages. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Hinblick auf Art. 30 GRC.