LAG München: Sachaufwand des Betriebsrats
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07 -, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat erforderliche Räume, sachliche Mittel, Kommunikationstechnik und Büropersonal gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen muss; dazu gehören insbesondere Computer und entsprechende Software. Das LAG kommt damit zu einem anderen Ergebnis als das BAG (16.5.2007 - 7 ABR 45/06).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-441-2