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Arbeitsrecht
12.09.2018
Arbeitsrecht
BAG: Ruhezeit - Erholungsurlaub - Flugbegleiter

Das BAG hat mit Urteil vom 23.5.2018 – 5 AZR 303/17 – wie folgt entschieden:

1. Tarifliche Ruhezeit nach § 4 4. Abschn. A Abs. 1 MTV Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG ist der arbeitsfreie Zeitraum zwischen dem Ende einer Arbeitsperiode und dem Beginn der nächsten. Sie kann - ganz oder teilweise - in bereits genehmigten Erholungsurlaub der Beschäftigten fallen (Rn. 12 ff.).

2. Dem Überschneiden von Ruhezeit und Erholungsurlaub stehen nationales Gesetzesrecht und Unionsrecht nicht entgegen (Rn. 17 ff.).

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