BAG: Ruhezeit - Erholungsurlaub - Flugbegleiter
Das BAG hat mit Urteil vom 23.5.2018 – 5 AZR 303/17 – wie folgt entschieden:
1. Tarifliche Ruhezeit nach § 4 4. Abschn. A Abs. 1 MTV Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG ist der arbeitsfreie Zeitraum zwischen dem Ende einer Arbeitsperiode und dem Beginn der nächsten. Sie kann - ganz oder teilweise - in bereits genehmigten Erholungsurlaub der Beschäftigten fallen (Rn. 12 ff.).
2. Dem Überschneiden von Ruhezeit und Erholungsurlaub stehen nationales Gesetzesrecht und Unionsrecht nicht entgegen (Rn. 17 ff.).