OVG Rheinland-Pfalz: Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 25.2.2011 – 2 A 11201/10.OVG wie folgt: Der automatische Eintritt der Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Ungleichbehandlung stelle keine Diskriminierung dar, weil sie durch legitime Ziele gerechtfertigt sei. Zudem diene die Altersgrenze einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes.
(PM VDAA vom 16.3.2011)