BAG: Rufbereitschaftspauschale - Anzahl der zu vergütenden Tage bei mehrtägiger Rufbereitschaft - „angebrochene“ Tage
Das BAG hat mit Urteil vom 16.5.2013 - 6 AZR 847/11 - entschieden: Bei mehrtägigen Rufbereitschaften ist eine Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW auch für solche Tage zu zahlen, an denen nicht mehr Rufbereitschaft bis 24:00 Uhr angeordnet ist (sog. angebrochene Tage).