BAG: Rufbereitschaft – Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub
Der BAG hat mit Urteil vom 6.9.2017 – 5 AZR 429/16 – ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0 – wie folgt entschieden:
Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext unter BBL2017-2804-2