R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
16.11.2012
Arbeitsrecht
BAG: Rückzahlungsklausel bei Fortbildungskosten

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.8.2012 – 3 AZR 698/10 – wie folgt: Dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügt eine Klausel über die Erstattung von Fortbildungskosten nur dann, wenn die durch die Fortbildung entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach imRahmen des Möglichen und Zumutbaren bezeichnet sind. Dazu müssen zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten benannt werden. Ist eine Rückzahlungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, bleibt die Fortbildungsvereinbarung im Übrigen wirksam. In einem solchen Fall scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klauselverwenders nach §§ 812 ff. BGB regelmäßig aus.

stats