BAG: Rückzahlung geleisteter Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - ordnungsgemäße Begründung der Revision - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
Das BAG hat mit Urteil vom 24.9.2019 – 10 AZR 562/18 – wie folgt entschieden:
1. Die ordnungsgemäße Begründung der Revision erfordert bei Sachrügen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, dass sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Es genügt nicht, das bisherige Vorbringen zu wiederholen (Rn. 11).
2. Nicht verbandsgebundene Arbeitgeber haben keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die sie aufgrund unwirksamer Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils maßgeblichen Fassung geleistet haben. Der rechtliche Grund für die Beitragszahlungen iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich aus dem rückwirkend in Kraft getretenen SokaSiG (Rn. 17 ff.).
3. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 7 SokaSiG die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe rückwirkend auf nicht verbandsgebundene Arbeitgeber erstreckt (Rn. 20 ff.).