BAG: Rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis - Annahmeverzug
Das BAG hat mit Urteil vom 19.8.2015 – 5 AZR 975/13 – wie folgt entschieden:
1. „Verantwortlichkeit“ iSv. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB setzt mindestens Fahrlässigkeit voraus.
2. §§ 280, 286 BGB finden neben § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB keine Anwendung, wenn der Umstand, der zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung geführt hat, mit den Tatsachen identisch ist, die den Schuldnerverzug des Arbeitgebers begründen.
3. Ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Bei höchstrichterlich entschiedener, zumindest ähnlicher Sachlage darf eine sorgfältig handelnde Partei von einer gleichbleibenden Rechtsprechung ausgehen. Dann begründet die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung keinen Grad an Vorhersehbarkeit, der einen Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigte.