BAG: Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenzeröffnungsverfahren
Das BAG entschied in seinemUrteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 357/10 – wie folgt: Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einemmit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor.Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem Arbeit- geber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeitder Forderungvoraus.Daranfehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf. Der am 1.10.2007 geschlossene Aufhebungsvertrag sah zumeinen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 und zum anderen eineAbfindung i. H. v. 110500,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Am 16.12.2008 forderte der Kläger die Schuldnerin erfolglos schriftlich zur fristgerechten Zahlung der Abfindung auf und übersandte dem Beklagten zu 1. eine Kopie des Schreibens. Nachdem er von der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindung bis spätestens 16.1.2009 verlangt hatte, erklärte der Kläger am 19.1.2009 schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Diesen sah das BAG als unwirksam an.
(PM BAG vom 10.11.2011)