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Arbeitsrecht
10.10.2013
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Rücknahme des Rentenantrags

Das LAG Berlin hat mit Urteil vom 24.7.2013 – 4 Sa 1783/12 - entschieden: 1. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung nach § 33 Abs. 2 TV-L durch Zustellung eines Rentenbescheids tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer den Rentenbescheid nicht rechtskräftig werden lässt und den Antrag auf Gewährung einer Rente bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurücknimmt. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer den Rentenantrag bereits innerhalb der Frist des § 84 SGG zurückgenommen hat (entgegen BAG 23.6.2004 – 7 AZR 440/03 – BAGE 111, 148; BAG 3.9.2003 – 7 AZR 661/02 – BAGE 107, 241). 2. Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 S. 1 TzBfG gilt auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung (Anschluss an BAG 6.4.2011 – 7 AZR 704/09 – BAGE 137, 292). 3. Der Arbeitnehmer muss nach §§ 21, 17 S. 2 TzBfG § 6 S. 1 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Rücknahme des Rentenantrags geltend machen. 4. Ausnahmsweise kann der Arbeitnehmer die Rücknahme des Rentenantrags auch noch in der Berufungsinstanz in das Verfahren einführen, wenn das Arbeitsgericht gegen die Hinweispflicht aus § 17 S. 2 TzBfG i.V. m. § 6 S. 2 KSchG verstößt (vgl. BAG 04.5.2011 – 7 AZR 252/10 – BAGE 138, 9). Erforderlich ist aber auch dann, dass die Rücknahme des Rentenantrags bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte.

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