BAG: Rückkehrzusage - Verlangen eines Vertragsangebots - Annahmeverzug
Das BAG hat mit Urteil vom 27.1.2016 – 5 AZR 9/15 – wie folgt entschieden:
1. Die Initiativlast für eine Wiedereinstellung aufgrund einer Rückkehrzusage liegt - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - beim Arbeitnehmer. Gibt der Arbeit-nehmer kein Vertragsangebot ab, geht dies zu seinen Lasten.
2. Die rückwirkende Begründung des Arbeitsverhältnisses führt für die Vergangenheit nicht zu einer Obliegenheit des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung anzunehmen.