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Arbeitsrecht
07.10.2011
Arbeitsrecht
BAG: Rückgruppierung nach vorher bestätigter Eingruppierung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.4.2011 – 4 AZR 368/09 – wie folgt: Korrigiert ein öffentlicher Arbeitgeber seine bisherige Eingruppierung zugunsten der Arbeitnehmerin und führt er den für die neue Vergütungsgruppe vorgesehenen Bewährungsaufstieg durch, kann einer Jahre später erfolgenden korrigierenden Rückgruppierung durch den Arbeitgeber das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenstehen. Eine einmal formgerecht nach § 70 BAT-O erfolgte Geltendmachung laufender Ansprüche verliert ihre fristwahrende Wirkung nicht durch den bloßen Zeitablauf. Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ist der Arbeitgeber als Schuldner des Vergütungsanspruchs nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, ein fehlendes Verschulden am Verzugseintritt nach § 286 Abs. 4 BGB darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Unter welchen Bedingungen einer während des laufenden Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst bei gleichbleibender Tätigkeit abgeschlossenen „Änderungsvereinbarung“ mit der Angabe einer Vergütungsgruppe eigenständige konstitutive Bedeutung zukommen kann, musste der Senat nicht entscheiden.

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