BAG: Rückforderung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - unwirksame AVE VTV 2014 - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG)
Das BAG hat mit Urteil vom 22.1.2020 – 10 AZR 323/18 – wie folgt entschieden:
1. Wird eine Revision auf eine Sachrüge gestützt, muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Berufungsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss sich der Revisionskläger mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Rn. 11).
2. Schuldnerin von zu Unrecht gezahlten Sozialkassenbeiträgen ist grundsätzlich die in den Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bestimmte Einzugsstelle. Das gilt auch dann, wenn sie Beiträge einzieht, die einer anderen Sozialkasse zustehen. Diese andere Sozialkasse kann aufgrund des Vorrangs der sog. Leistungskondiktion nicht als Schuldnerin in Anspruch genommen werden (Rn. 14 ff.).
3. Nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber haben trotz der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen der Verfahrenstarifverträge keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Sozialkassenbeiträge. Rechtsgrund für die geleisteten Sozialkassenbeiträge iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist das rückwirkend in Kraft getretene SokaSiG (Rn. 21 ff.).
4. Die rückwirkende Geltungserstreckung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 SokaSiG begegnet aus Sicht des Senats keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 24 ff.).