BAG: Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung
Das BAG hat mit Beschluss vom 3.12.2019 – 3 AZM 19/19 – wie folgt entschieden:
Eine Postausgangsmappe ist nur dann - einem Postausgangsfach gleich - geeignet, als letzte Station vor dem Adressaten zu dienen, wenn diese Mappe immer an der dazu bestimmten Stelle liegt. Nur dann ist bereits das Einlegen in die Postausgangsmappe ausreichend, um die Frist zu streichen (Rn. 9, 13, 16).