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Arbeitsrecht
04.10.2019
Arbeitsrecht
BAG: Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsfrist

Das BAG hat mit Beschluss vom 11.9.2019 – 2 AZM 18/19 – wie folgt entschieden:

Nach § 77 Satz 2 ArbGG gelten für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Fristen in § 72a ArbGG. Die Beschwerde ist danach innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten zweitinstanzlichen Beschlusses zu begründen (§ 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden insoweit keine Anwendung. Sie gelten nur für die zugelassene Revisionsbeschwerde (Rn. 2).

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