BAG: Revisionsbegründung - Bezugnahme auf Nichtzulassungsbeschwerde
Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. Wird nach der Zulassung ein Beschwerdeverfahren nach § 72a Abs. 6 Satz 1 ArbGG als Revisionsverfahren fortgesetzt, so bedarf es nach § 72a Abs. 6 Satz 3 ArbGG noch einer gesonderten Revisionsbegründung. Diese Begründung kann gem. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen oder konkludenten Bezugnahme kann auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgegriffen werden.
BAG-Entscheidung vom 13.10.2009 - 9 AZR 875/08