BAG: Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil - Zulassung der Revision
Der BAG hat mit Urteil vom 28. Mai 2020 – 8 AZR 169/19 – wie folgt entschieden:
1. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht findet nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts nur dann statt, wenn sie in dem Urteil des Berufungsgerichts oder durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen wurde (Rn. 11).
2. Sowohl die positive als auch die negative Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Zulassung der Revision kann sich ausschließlich aus dem Entscheidungstenor ergeben. Eine Revisionszulassung kann daher weder in den Entscheidungsgründen noch in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen (Rn. 20).
(Orientierungssätze)
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 3a, § 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2; ZPO § 319