BAG: Restliche Arbeitsvergütung - Aufrechnung - Anspruch auf den Garantiebetrag einer tariflichen Erfolgsbeteiligung - Tarifauslegung
Das BAG hat mit Urteil vom 30.1.2019 – 10 AZR 406/18 – wie folgt entschieden:
1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung besteht, wenn und soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist, kann dahin auszulegen sein, dass der maßgebliche Tarifvertrag dann zur Anwendung kommt, wenn die Arbeitgeberin daran gebunden ist und die Arbeitnehmerin in den Geltungsbereich fällt (Rn. 16 ff.).
2. Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Garantiebetrag unabhängig von den Zielen der Erfolgsbeteiligung zugesagt wird, kann dahin auszulegen sein, dass es sich bei dem Garantiebetrag um einen selbstständigen Anspruch handelt. Er stellt dann keine bloße Abschlagszahlung dar (Rn. 20 ff.).
3. Mit einem tariflichen Garantiebetrag, der an einen Stichtag im Bezugszeitraum geknüpft ist und von der durchschnittlich bezogenen Vergütung abhängt, wird die Betriebstreue honoriert. Daneben kommt ihm auch Vergütungscharakter zu (Rn. 43).