LAG Berlin-Brandenburg: Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Entscheidung vom 17.9.2018 – 17 Ta (Kost) 6069/18 wie folgt entschieden:
Die Beauftragung eines am Sitz der Partei geschäftsansässigen auswärtigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig, wenn die geschäftlichen Angelegenheiten der Partei ausschließlich am Sitz des Gerichts erledigt werden. Die unterlegene Partei ist daher nicht verpflichtet, die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zu erstatten.
ZPO § 91 Abs. 2