BAG: Reichweite der Rechtskraft bei gesellschaftsrechtlicher Gewinnverteilung - Ver-jährung eines Anspruchs auf arbeitsvertragliche Gewinnbeteiligung
Das BAG hat mit Urteil vom 25.9.2012 - 10 AZR 454/12 - entschieden: Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird ausschließlich vom Kläger mit seinem Klagebegehren bestimmt. Hieran ist das Gericht nach § 308 ZPO gebunden; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG führt zu keiner Erweiterung des Streitgegenstands. Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand des Vorprozesses waren. Dass über sie als logische Vorfrage zu entscheiden war (hier: Zeitpunkt der Grün-dung einer BGB-Gesellschaft und der Aufhebung eines Arbeitsvertrags), genügt nicht. § 213 BGB ordnet eine „Wirkungserstreckung“ der Hemmung der Verjährung auf Ansprüche an, die nicht unmittelbar Streitgegenstand eines Vorprozesses waren. Die Norm ist § 477 Abs. 3 BGB aF und § 639 Abs. 1 BGB aF nachgebildet und verallge-meinert den dortigen Rechtsgedanken. Ansprüche beruhen nur auf „demselben Grund“ iSv. § 213 BGB, wenn ihr An-spruchsgrund im Kern identisch ist. Ein bloßer wirtschaftlicher oder funktioneller Zu-sammenhang genügt ebenso wenig wie die (notwendige) Identität des Schuldners. Ein arbeitsvertraglicher Gewinnbeteiligungsanspruch einerseits und ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach §§ 721, 722 BGB anderseits beruhen weder auf demselben Grund noch stehen sie in wahlweiser oder elektiver Konkurrenz nebeneinander. Dies gilt auch dann, wenn sie denselben Zeitraum betreffen.