LAG Berlin-Brandenburg: Reduzierte wöchentliche Arbeitszeit durch Interessenausgleich
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 24.8.2011 – 15 Sa 170/11 – wie folgt: Wird zwischen den Betriebsparteien in einem „Interessenausgleich“ für einen Teil der Belegschaft geregelt, dass abweichend von einem bestehenden Tarifvertrag eine reduzierte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, so können Arbeitnehmer aus dieser Regelung keine Ansprüche herleiten, wenn tatsächlich für sie eine Betriebsänderung nicht vorlag. Eine solche Regelung ist unwirksam. Diese Regelung wird mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht Teil des Einzelarbeitsvertrages.