LAG Hamm: Rechtsweg bei Vergütung nach UrhG
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 30.6.2008 – 2 Ta 871/07 – wie folgt: Für die Geltendmachung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG ist nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, sondern zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-1897-5 unter www.betriebs-berater.de