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Arbeitsrecht
19.08.2009
Arbeitsrecht
BAG: Rechtsweg

Schädigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einen Dritten, ist für dessen Rechtsstreit gegen den Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch, wenn der Schaden an Betriebsmitteln, zB Fahrzeugen, entsteht, die im Eigentum des Dritten stehen und vom Arbeitgeber bei dem Dritten geleast worden sind. Tritt eine Versicherung für den Schaden ein, sind für etwaige auf die Versicherung übergegangene Ansprüche des Dritten ebenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig.

BAG-Entscheidung vom 7.7.2009 - 5 AZB 8/09

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