BAG: Rechtsweg – entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“
Das BAG hat mit Beschluss vom 9.4.2019 – 9 AZB 2/19 – wie folgt entschieden:
1. Bei einem Freiwilligendienstverhältnis im Rahmen des entwicklungspolitischen Programms „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (Rn. 15).
2. Freiwillige im Rahmen des „weltwärts“-Programms sind keine arbeitnehmerähnlichen Personen iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Rn. 18).
3. Die den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen begründenden Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG finden keine analoge Anwendung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Entsendeorganisationen und den Freiwilligen des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ (Rn. 22).
(Orientierungssätze)