BAG: Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung – Rechtsweg
Das BAG hat mit Beschluss vom 31.5.2016 – 9 AZB 3/16 – wie folgt entschieden:
1. Wann eine Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung iSd. § 39 Abs. 2 ArbnErfG festgestellt oder festgesetzt ist, richtet sich nach § 12 ArbnErfG.
2. § 39 Abs. 2 ArbnErfG ist nicht dahin gehend einschränkend auszulegen, dass es bei der Zuständigkeit der für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichte nach § 39 Abs. 1 ArbnErfG verbleibt, wenn im Rahmen der Anwendung und Auslegung der Vereinbarung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG patentrechtliche Fragestellungen zu beachten sind.