LAG Berlin: Rechtsmissbrauch einer Bewerberentschädigung bei fehlender Ernsthaftigkeit
Das LAG Berlin, Urteil vom 31.10.2013 – 21 Sa 1380/13 - entschieden: 1. Einem Bewerber, der bei der Einstellung wegen eines in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Merkmals diskriminiert wird, steht eine Entschädigung zu. 2. Das Verlangen einer Entschädigung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Bewerber an der zu besetzenden Stelle nicht ernsthaft interessiert ist, sondern sich nur beworben hat, um eine Entschädigung zu erhalten. 3. Ein Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit einer Stellenbewerbung ist, wenn sich ein Bewerber mit einem nichtsagenden Schreiben auf eine Stelle bewirbt, deren Anforderungen er nicht erfüllt und die nicht zu ihm passt.