BAG: Rechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung
Das BAG hat mit Urteil vom 22.1.2014 - 7 AZR 243/12 - wie folgt entschieden:
1. Schließen mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewollten Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können, ist dies rechtsmissbräuchlich. Der Rechtsmissbrauch kann lediglich dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers entgegengehalten werden.
2. § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA sieht vor, dass ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund mindestens sechs Monate betragen muss. Diese Regelung betrifft lediglich die erstmalige Befristung, nicht die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages.
3. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken, auch nicht imHinblick auf Art. 30 GRC.