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Arbeitsrecht
04.10.2013
Arbeitsrecht
BAG: Rechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung

Das BAG hat mit Urteil vom 15.5.2013 - 7 AZR 525/11 - wie folgt entschieden:
1. Die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende sachgrundlos befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise das sog. Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen.
2. Ob eine solche Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich ist, ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Gesamtdauer der mit verschiedenen Vertragsarbeitgebern geschlossenen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse ist (nur) ein in die Gesamtabwägung einzustellender Aspekt.
3. Ein sich aus dem bewussten und gewollten Zusammenwirken mehrerer Personen bei den Vertragsgestaltungen ergebender Rechtsmissbrauch kann zur Folge haben, dass sich Rechte – die etwa durch die Zwischenschaltung eines „Strohmanns“ umgangen werden sollen – gegen einen Dritten richten können. Entscheidend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die Umgehung gerade – wie etwa bei einer solchen von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB – in der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten insgesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt.
4. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Zulässigkeit sachgrundloser Befristungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 TzBfG – konkret: bei einer Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG – besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss „an sich“, sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen.

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