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Arbeitsrecht
26.06.2014
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 3.4.2014 – 21 Sa 2218/13 - wie folgt entschieden:

1. Der öffentliche Arbeitgeber darf nach § 108 Abs. 1 BPersVG ein Mitglied einer Personalvertretung nur außerordentlich kündigen, wenn das Gremium der Kündigung zugestimmt hat oder die Zustimmung gerichtlich ersetzt worden ist. Bis dahin ist er rechtlich gehindert, die Kündigung auszusprechen. Kann er deshalb nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB kündigen, muss er in analoger Anwendung des § 91 Abs. 5 SGB IX die Kündigung u. a. dann unverzüglich erklären, wenn das Zustimmungserfordernis durch das Ausscheiden des Personalvertretungsmitgliedes aus dem Gremium nachträglich entfällt. Die formale Beendigung des Zustimmungsersetzungsverfahrens darf er nicht abwarten. Kündigt der Arbeitgeber nicht unverzüglich, ist die Kündigung wegen Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam.

2. Unverzüglich bedeutet, dass die Kündigung innerhalb kurzer Zeit, nachdem der Arbeitgeber von dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der Personalvertretung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, erklärt werden muss.

3. Eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber auf das Ausscheiden aus dem Gremium ausdrücklich hinzuweisen, besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber schon auf andere Weise davon Kenntnis haben müsste.

4. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber irrtümlich vom Fortbestand der Mitgliedschaft in der Personalvertretung ausgeht. Von dem ehemaligen Mitglied kann ebenso wenig wie sonst von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern erwartet werden, dass es entgegen seinem Willen an der Beendigung des eigenen Arbeitsverhältnisses mitwirkt.

5. Kündigt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, ist die Berufung auf die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB auch dann nicht treuwidrig, wenn das ehemalige Mitglied der Personalvertretung versäumt hat, im Zustimmungsersetzungsverfahren anzugeben, dass es nicht mehr Mitglied des Gremiums ist.

6. Zweck der sich aus § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 2 PersVG Berlin ergebenden Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren mitzuwirken, ist es nicht, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, nach dem Wegfall des Zustimmungserfordernisses unverzüglich zu kündigen.

 

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