BAG: Rechtsfolge einer nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung
Das BAG hat mit Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13 - entschieden: Besitzt ein Arbeitgeber die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, kommt zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.