LAG Schleswig-Holstein: Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung
Das LAG entschied in seinemUrteil vom8.4.2010 – 4 Sa 474/09 – wie folgt:Wenn ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arschloch“ sagt, rechtfertigt das nicht immer eine fristlose Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht. Im vorliegenden Fall war das Arbeitsverhältnis seit Jahren unbeanstandet.Der als Kraftfahrerbeschäftigte Kläger bezeichnete den Liegenschaftsverwalter eines von ihmbelieferten Kunden mehrfach als „Arschloch“, nachdem dieser ihn gereizt aufgefordert hatte, keine weiteren Fahrfehler zu machen, dieder Klägeroffensichtlichnichtbegangenhatte. (PM LAG Schleswig-Holstein vom 20.10.2010)