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Arbeitsrecht
09.12.2013
Arbeitsrecht
BAG: Qualifizierte elektronische Signatur - Verpflichtung zur Beantragung und Nutzung einer elektronischen Signaturkarte durch den Arbeitnehmer

Das BAG hat mit Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 270/12 - entschieden: Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Weisung seines Arbeitgebers bei einem Zerti-fizierungsdiensteanbieter eine qualifizierte elektronische Signatur iSd. SigG zu bean-tragen und eine elektronische Signaturkarte bei seiner Tätigkeit zu nutzen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Dass der Arbeitnehmer seine Personalausweisdaten an den Zertifizierungs-diensteanbieter zu Identifizierungszwecken übermitteln muss, steht der Wirksamkeit der Weisung nicht grundsätzlich entgegen. Die Bestimmungen des SigG lassen die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch ein Unternehmen oder eine Dienststelle nicht zu. Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind Rechtsvorschriften iSd. § 4 Abs. 1 BDSG. Erlaubt eine Dienstvereinbarung, dass eine qualifizierte elek-tronische Signatur in der Dienststelle verwendet wird, die nach den Bestimmungen des SigG nur durch den Arbeitnehmer persönlich bei einem Zertifizierungsdienstean-bieter beantragt werden kann, verstößt eine entsprechende Weisung auch dann nicht gegen Bestimmungen des BDSG, wenn der Arbeitnehmer keine Einwilligung iSv. § 4a BDSG erteilt. In der damit verbundenen Verpflichtung zu einer Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten liegt ein Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf informa-tionelle Selbstbestimmung. Dieser ist zumutbar, wenn die Weitergabe für die Aus-übung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich ist, es sich nicht um beson-ders sensible Daten handelt und deren Schutz hinreichend sichergestellt ist.

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