BAG: Prüfungszeitraum bei Betriebsrentenanpassung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.6.2012 – 3 AZR 464/11 – wie folgt: Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Der Anpassungsbedarf besteht im Ausgleich des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes. Er wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.