BAG: Prozessualer Rechtsmissbrauch bei unverfallbarer Betriebsrente
Der dritte Senat entschied in seinem Urteil vom 11.12.2007 - 3 AZR 280/06 - wie folgt: Ein Kläger handelt nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass er einen gegenüber seiner eigenen Berechnungsweise zu hohen Klageantrag erstinstanzlich und in der Berufungsinstanz aufrechterhält und erst auf Grund der überhöhten Berechnung die Berufungssumme erreicht wird, wenn das Arbeitsgericht den Streitwert entsprechend dem Klageantrag festgesetzt, es keine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung gefällt hat und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen wäre.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-553-3▀