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Arbeitsrecht
11.06.2008
Arbeitsrecht
BAG: Prozessstandschaft für die Bundesagentur für Arbeit

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.3.2008 - 5 AZR 432/07 -, wie folgt: Hat die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld an einen Arbeitnehmer gezahlt, kann sie ihn ermächtigen, die auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche im eigenen Namen einzuklagen (Zahlung an die Bundesagentur). Das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers für eine solche gewillkürte Prozessstandschaft folgt aus der Verbesserung seiner Rechtsstellung im Hinblick auf die Möglichkeit, länger oder früher wieder Arbeitslosengeld beziehen zu können. Der Arbeitnehmer ist zwar nicht verpflichtet, sich auf eine Prozessführung einzulassen. Er handelt aber auf eigenes Risiko, wenn er die Chance einer Realisierung der Vergütungsansprüche zugunsten der Bundesagentur ungenutzt lässt.

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