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Arbeitsrecht
29.08.2018
Arbeitsrecht
BAG: Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Das BAG hat mit Beschluss vom 31.7.2018 – 3 AZN 320/18 – wie folgt entschieden:

1. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch den Spruchkörper in vollständiger Besetzung zu entscheiden (Rn. 11).

2. Eine Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchkörpers allein über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist auch ausgeschlossen, wenn an der vorangegangenen mündlichen Verhandlung ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben (Rn. 13).

3. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn der Vorsitzende der Berufungskammer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung diese nach § 156 Abs. 1 ZPO ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter wiedereröffnet und die Berufungskammer nach einer neuerlichen mündlichen Verhandlung - unter Beteiligung der für diesen neuen Sitzungstag heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter - durch Urteil entscheidet. Der Makel des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter durch den Verfahrensfehler bei der erfolgten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung strahlt auf das später gefällte Berufungsurteil nicht aus (Rn. 18 ff.).

ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; ZPO § 156 Abs. 1, § 296a Satz 1, §§ 309, 547

Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

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