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Arbeitsrecht
24.06.2014
Arbeitsrecht
BAG: Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

Das BAG hat mit Beschluss vom 30.4.2014 – 10 AZB 13/14 – wie folgt entschieden:

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO antragsgebunden. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung aus noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Prozesskostenhilfeantrags, um dessen Reichweite zu ermitteln. Bestehen Unklarheiten, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachzufragen.

2. Schließen die Parteien vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Vergleich, mit dem weitere, bisher nicht anhängige Streitgegen-stände erledigt werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Prozesskostenhilfeantrag auch diesen Mehrvergleich erfassen soll.

3. § 321 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechend Anwendung, wenn das Gericht in einer erkennbar abschließenden Entscheidung einen von der Partei gestellten Antrag teilweise übergangen hat. Dies gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren. Eine Beschlussergänzung ist in einem solchen Fall innerhalb der 2-Wochen-Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO zu beantragen. Unterbleibt dies, ist die Anhängigkeit des übergangenen Antrags mit Fristablauf entfallen.

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