BAG: Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten - Zulassung der Rechtsbeschwerde
Das BAG hat mit Beschluss vom 10.7.2015 – 10 AZB 23/15 – wie folgt entschieden:
1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt nach § 78 Satz 2 ArbGG voraus, dass einer der Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Diese Voraussetzungen kommen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hingegen allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, darf die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden.
2. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und Prozesskostenhilfe, wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müsste, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für gegeben hält, muss daher Prozesskostenhilfe bewilligen.
3. Erfolgt in einem solchen Fall trotzdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden.
ArbGG § 11a Abs. 1, § 72 Abs. 2, § 78; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 574 Abs. 3 Satz 2, § 577 Abs. 5