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Arbeitsrecht
31.05.2016
Arbeitsrecht
BAG: Prozesskostenhilfe - Begriff des Einkommens iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO - Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Das BAG hat mit Beschluss vom 28.4.2016 – 8 AZB 65/15 – wie folgt entschieden:

1. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an.

2. Darlehensweise gewährte Leistungen sind grundsätzlich nicht als Einkommen iSv. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen. Einkommen im Sinne der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie ist grundsätzlich nur der „wertmäßige Zuwachs“; es sind deshalb nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzusehen, die eine Änderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Leistungen - wie dies bei einem Darlehen der Fall ist - fehlt es daher regelmäßig an der erforderlichen Vermögensvermehrung.

3. Ausnahmsweise können auch darlehensweise gewährte Leistungen Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 Abs. 1 SGB XII sein. Dies ist vorliegend bei den von der KfW im Rahmen eines Studienkredits an den um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Kläger monatlich ausgezahlten Beträgen der Fall. Insoweit ist wegen des Zwecks der Leistungen und der Ausgestaltung der Darlehensbedingungen eine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind.

4. Die Berücksichtigung der von der KfW monatlich ausgezahlten Darlehensbeträge als Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 Abs. 1 SGB XII führt weder zu einer Beschränkung des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Klägers in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG noch zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG.

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3, § 120 Abs. 4 (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung); SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 2 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

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