BVerfG: Professoren-Besoldung in Hessen verfassungswidrig gering
Das BVerfG entschied in seinem Urteil vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – wie folgt: Die W 2-Besoldung der Professoren in Hessen entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend. Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert. Das Grundgehalt reiche nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Dies werde auch nicht durch entsprechende Leistungszulagen ausgeglichen. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer angemessenen Alimentation seien diese Zulagen nur zu berücksichtigen, wenn die Kriterien hinreichend bestimmt sind und jeder Einzelne unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dies sei nach Ansicht der Richter in Hessen nicht der Fall.
(PM BVerfG vom 14.2.2012)