BAG: Probezeitvereinbarung zu Beginn eines weiteren Ausbildungsverhältnisses zwischen denselben Parteien im selben Ausbildungsberuf - AGB-Kontrolle zwingenden Rechts - AGB-Kontrolle normausfüllender Klauseln - teleologische Reduktion von § 20 Satz 1 BBiG bei e
Das BAG hat mit Urteil vom 12.2.2015 — 6 AZR 831/13 — wie folgt entschieden:
1. § 10 Abs. 2 BBiG eröffnet die Möglichkeit einer AGB-Kontrolle auch im Berufsausbildungsverhältnis.
2. Die Folgen eines Verstoßes gegen die zwingende Anordnung in § 20 Satz 1 BBiG, das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit zu beginnen, ergeben sich aus § 20 Satz 1 iVm. § 25 BBiG. Eine zusätzliche Heranziehung AGB-rechtlicher Kontrollmaßstäbe ist im Arbeitsrecht entbehrlich.
3. Eine erneute Vereinbarung einer Probezeit ist bei Vereinbarung eines rechtlich neuen Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. Insoweit ist § 20 Satz 1 BBiG, nach dem jedes nach einer rechtlichen Unterbrechung neu begründete Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, teleologisch zu reduzieren.
4. Ob ein enger sachlicher Zusammenhang in vorstehendem Sinne vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses trägt der Auszubildende.
5. Die Vereinbarung der Dauer der Probezeit unterliegt als normausfüllende (rechtsergänzende) Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
6. Ein Unterschreiten des vom Gesetzgeber mit § 20 BBiG für den Auszubildenden angestrebten Schutzniveaus ist regelmäßig auch dann nicht festzustellen, wenn der Ausbildende die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit durch eine AGB-Klausel ausschöpft. Eine Probezeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer ist deshalb grundsätzlich nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.