ArbG Berlin: Probezeitkündigung wegen HIV-Infektion
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 21.7.2011 – 17 Ca 1102/11 – wie folgt: Der Arbeitnehmer ist HIV-infiziert und wurde von dem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wegen der HIV-Infektion. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Kündigung kann nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft werden, weil der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate beschäftigt gewesen ist und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung findet. Die Kündigung ist auch nicht willkürlich ausgesprochen worden, weil die vom Arbeitgeber für sie angeführten Gründe nachvollziehbar seien. Der Arbeitgeber hat den Kläger zudem nicht wegen einer Behinderung diskriminiert und müsse daher auch keine Entschädigung zahlen. Die bloße HIV-Infektion führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stelle daher keine Behinderung im Rechtssinne dar.