BAG: Probezeitkündigung eines evangelischen Pfarrers im befristeten Arbeitsverhältnis
Das BAG hat mit Urteil vom 21.11.2013 - 6 AZR 664/12 - entschieden: Das Arbeitsverhältnis eines angestellten Pfarrers unterfällt dem staatlichen Kündi-gungsschutzrecht. Die Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sind Körper-schaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht (Art. 7 KVerfEKM). Als solche können sie eigenständig Ar-beitsverträge abschließen und die Arbeitgeberstellung einnehmen. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 KAVO 2008 gelten die ersten sechs Monate der Be-schäftigung als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KAVO 2008 mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ge-kündigt werden. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Die Spezialregelung des § 30 Abs. 1 KAVO 2008 bezüglich befristeter Arbeitsverträge enthält keine Vor-gabe zur ordentlichen Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsvertrags.