BAG: Probezeitkündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums
Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 – wie folgt entschieden:
1. § 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.
2. Eine Anrechnung von Zeiten, in denen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bereits ein anderes Vertragsverhältnis bestand, sieht § 20 BBiG nicht vor. Die Vorschrift knüpft allein an den rechtlichen Bestand des Ausbildungsverhältnisses an.
3. Dies entspricht der unterschiedlichen Pflichtenbindung in einem Berufsausbildungsverhältnis im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis iSd. § 26 BBiG. Die im Rahmen der Probezeit vorzunehmende Prüfung ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.
4. Folglich ist auch die in einem vorausgegangenen Praktikum zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.
BBiG §§ 20, 22 Abs. 1, §§ 26, 68; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1; MiLoG § 22 Abs. 1 Satz 3; SGB III § 54a